Erlaubt sind Messer, die nicht dem Waffengesetz unterliegen. Dazu zählen hauptsächliche solche, die als Werkzeug dienen, wie beispielsweise ein herkömmliches Küchenmesser, Schnitz- oder Taschenmesser. Des Weiteren ergeben sich erlaubte Messer aus der gesetzlichen Regelung mit Detailangaben über verbotene Messer.

Dies ist keine Rechtsberatung. Für belastbare Informationen wende Dich bitte an einen Rechtsanwalt.

Wann gilt ein Messer als Waffe?

Wann ein Messer als Waffe gilt, ist durch das Waffengesetz nach Paragraph 1, Absatz 2, Nummer 2 festgesetzt und wird in der Anlage 1 in dem Unterabschnitt unter Punkt 1.1 detaillierter beschrieben. Als Waffe werden laut Gesetz Messer betitelt, wenn folgende Hauptattribute zutreffen:

  • die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
  • die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Personen, die eine Waffe mit sich führen, sind dazu verpflichtet, ihrer Ausweispflicht nachzukommen, welche das Mitführen von Reisepass oder Personalausweis erfordert. (Paragraph 38). Zu berücksichtigen ist, dass auch erlaubte Messer je nach Art/Verwendungszweck unter das Waffengesetz fallen können und auch hier eine Ausweis mitzuführen ist. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, verstößt gegen das Waffengesetz.

Welche Klingenlänge ist erlaubt?

Mit Ausnahme von einhändig feststellbaren Messerklingen, besteht prinzipiell keine Einschränkung in Bezug auf die Klingenlänge. Allerdings sieht dies anders aus, wenn Messer außerhalb des Privatbereichs mit sich geführt werden. Hier darf die Klinge von feststehenden Typen zwölf Zentimeter nicht überschreiten, wenn kein berechtigtes Interesse besteht.

Tipp: Das heißt, Messer mit einer feststehenden Klinge bis zu zwölf Zentimetern sind erlaubt, wenn sie nicht ausdrücklich unter die verbotenen Messern fallen. 

Ein typisches feststehendes Outdoormesser mit einer Klingenlänge von über 12 cm ist das skandinavische Morakniv Classic No 3. Die Klinge hat eine Länge von 13,47 cm. Das nachfolgende Foto zeigt das Outdoormesser.

Das Morkaniv Classic No. 3 ist mit einer Klingenlänge von mehr as 12 cm vom Paragraph 42a betroffen.
Das Morkaniv Classic No. 3 ist mit einer Klingenlänge von mehr as 12 cm vom Paragraph 42a betroffen.

Welche Messer sind verboten?

Welche Messer verboten sind, wird über das Waffengesetz nach den Abschnitten 1.3., 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 geregelt. Zu diesen zählen:

  • Fallmesser jeder Art 
  • Springmesser (Ausnahme: seitwärts zu öffnende Springmesser mit einseitiger Klingenschleifung und maximal 85 Millimeter aus dem Griff heraustreten) 
  • Faustmesser mit Griff, der quer zur feststehenden Klinge verläuft und über die geschlossene Faust zu führen/einzusetzen sind
  • Faltmesser wie Butterfly- und Balisong-Messer, die über zweigeteilte, schwenkbare Griffe verfügen 
  • Hieb- und Stichwaffen, die einen anderen, legalen Zweck vorgeben/vortäuschen, wie beispielsweise ein eingebauter Dolch in einer Gürtelschnalle
  • Messer mit Griffen in Schlagringform

Als verbotene Spring- und Fallmesser sind solche zu verstehen, bei denen die eingeklappte Klinge einhändig mittels einer Lösevorrichtung entriegelt. Die Klinge löst sich entweder durch die Schwerkraft oder durch eine Schwingbewegung und setzt sich in aufrechter Position fest. Die Klinge von Springmessern wird durch ein Einrasten gehalten, während bei Fallmessern die entsprechende Sperr-/Lösevorrichtung loszulassen ist, damit die Klinge starr stehenbleibt. 

Treffen die Detailbeschreibungen für eine verbotene Messerart nicht mehr zu, fallen sie nicht mehr in diese Kategorie und können legal mitgeführt werden, sofern ihre Klinge nicht länger als zwölf Zentimeter aufweist.

Messer mit zweiseitiger Schneide, wie beispielsweise bei einem Springmesser, können erlaubt sein, wenn eine Seite abgestumpft wird und die automatische Löse- und Sperrvorrichtung ausgebaut wird, sodass das Messer nicht mehr einhändig funktionsfähig ist.

Wer gegen das Waffenrecht verstößt und eine verbotene Waffe mit sich führt, begeht einen Strafbestand und hat mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen, die nach Paragraph 52, Absatz 3, Nummer 1 des Waffengesetzes eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Welche Messer darf man führen?

Messer, deren Besitz und Tragen per Gesetz nicht verboten sind, dürfen mitgeführt werden. Einschränkungen sind nicht vorhanden. Erlaubte Messer ohne Trageverbot sind dementsprechend auch so tragbar, dass ein direkter Zugriff auf diese erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist, dass auf öffentlichen Veranstaltungen, wie beispielsweise Kirmes oder Konzerte, ein generelles Trageverbot von Messern besteht, wenn sie als Waffe bezeichnet werden (Paragraph 1 Absatz 2). Das ist der Fall, wenn beispielsweise die Klinge eine Länge von über 12 Zentimeter aufweist. Messer, die nicht unter die Waffenrubrik fallen, dürfen auch hier mitgeführt werden. 

Messer Trageverbot nach Paragraph 42a

Ein Trageverbot nach Paragraph 42a besteht für Waffen, worunter auch manche Messer fallen. Das Gesetz umfasst folgendes Verbot in Bezug auf das Tragen von Messern:

  • Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1: Hieb- und Stoßwaffen, deren Art der Bestimmung dient, Verletzungen durch das unmittelbare Ausnutzen von Muskelkraft mit Hieben, Stößen, Stichen, Schlägen oder einem Wurf hervorzurufen.
  • Messer, die über eine einhändig feststellbare Klinge verfügen (Einhandmesser wie beispielsweise Springmesser) . Einhändig bedienbare Messer ohne feststellbare Klinge sind hiervon nicht betroffen.
  • Messer mit feststehender Klinge mit einer Länge von mehr als zwölf Zentimeter.
Das Schweizer Soldatenmesser sieht harmlos aus, hat aber mit dem Daumenloch an der Klinge eine einhändig feststellbare Klinge und fällt damit in das Trageverbot.

Tipp: Das Trageverbot kann aufgehoben werden, wenn ein berechtigtes Interesse zum Tragen der Messer nach Absatz 1, Nummer 2 sowie 3 vorliegt, das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird oder es für Foto-, Fernseh- und Filmaufnahmen oder Theateraufführungen verwendet wird.

Unter berechtigtes Interesse wird verstanden:

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Waffengesetz (WaffG), Absatz 3

Folgende Messer fallen nicht unter das Trageverbot nach §42a:

Wie darf man Messer führen?

Messer, die nicht verboten sind und nicht unter das Trageverbot fallen, können griffbereit und für Jedermann sichtbar getragen werden. Bei Messern, die zwar einem Trageverbot unterliegen, aber für welche die Voraussetzungen für ein erlaubtes Tragen erfüllt werden, wie weiter oben beschrieben, gelten besondere Vorschriften für das Tragen. 

In dem Fall sind Messer verdeckt und unter “Verschluss” mit sich zu führen. Als “Verschluss” reicht ein Reißverschluss von beispielsweise einem Rucksack. Es soll damit lediglich sichergestellt werden, dass kein direkter Zugriff von Dritten auf das Messer erfolgen kann und es nicht von anderen ersichtlich ist. 

Wie muss man Messer aufbewahren?

Unter Paragraph 36 werden die Aufbewahrungsvorschriften genau beschrieben. Sie beziehen sich ausschließlich auf Messer, die vom Gesetzgeber als Waffe bestimmt sind. 

Das Gesetz umfasst folgende Regelung: Waffen, zu denen auch bestimmte Hieb- und Stichwaffen zählen, sind prinzipiell so aufzubewahren, dass ein Abhandenkommen auszuschließen ist und Dritte keinen unbefugten Zugang zu diesen erhalten. Bei legalen, nicht-verbotenen Messern reicht es aus, wenn diese in Räumen aufbewahrt werden, die nicht für Jedermann zugänglich sind und auf normale Art verschlossen sind, wie beispielsweise bei Aufbewahrung im Haus. 

Dennoch sind Messer besonders aufzubewahren, wenn Minderjährige zum Haushalt gehören. In dem Fall sind Messer so aufzubewahren, dass durch ein Schloss der Zugang für Minderjährige verhindert wird. Das können zum Beispiel eine Geldkassette oder ein Vitrinenschrank mit Abschließfunktion sein. Der Schlüssel ist so zu deponieren, dass dieser für minderjährige Kinder nicht zugänglich ist beziehungsweise, diese sich den Schlüssel nicht unbemerkt aneignen können.